SaaS-Vertrag der Zeitmechanik GmbH für die Bereitstellung der Werkstattplanung Zeitmechanik sowie die dazugehörigen Dienstleistungen.
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SaaS-Vertrag der Zeitmechanik GmbH für die Bereitstellung der Werkstattplanung Zeitmechanik sowie die dazugehörigen Dienstleistungen.
SaaS-Vertrag. Dieser Vertrag wird abgeschlossen mit der Zeitmechanik GmbH, Dorfstraße 6–8, 40667 Meerbusch, Deutschland, im Folgenden kurz „Zeitmechanik“ genannt, und regelt die Zurverfügungstellung der Werkstattplanungssoftware „Zeitmechanik“ (nachfolgend „Service Zeitmechanik“ oder „Software“) in SaaS-Form sowie die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Support, Schulung und individuelle Softwareentwicklung) durch Zeitmechanik.
Service Zeitmechanik. Zeitmechanik stellt dem Auftraggeber den Service Zeitmechanik bereit. Der Service Zeitmechanik ist eine Online-Software zur Werkstatt- und Ressourcenplanung, die insbesondere für den deutschsprachigen Raum (DACH) entwickelt wurde. Er ermöglicht Unternehmen unter anderem die Monteurplanung, die Direktannahme und Service-Terminplanung, die Bühnenplanung, das Leih- und Mietwagenmanagement, die Urlaubs- und Abwesenheitsplanung, die digitale Arbeitskarte sowie das Berichtswesen. Der konkrete Modul- und Funktionsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag und der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung.
SaaS – Software-as-a-Service. Der Service Zeitmechanik wird in Form eines „Software-as-a-Service“-Modells betrieben. Zeitmechanik stellt dabei dem Auftraggeber die serverseitige Infrastruktur zur Verfügung. Für die clientseitige Infrastruktur (insbesondere Endgeräte, Betriebssystem, Browser und Internetzugang) ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
Unternehmereigenschaft. Die Leistungen von Zeitmechanik richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Mit Vertragsschluss versichert der Auftraggeber, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
Vertragsgrundlagen. Zeitmechanik schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Zeitmechanik erstellten schriftlichen Angebote sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z. B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Leistungsbeschreibungen), Preislisten sowie dieses SaaS-Vertrages.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und der SaaS-Vertrag gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind, für alle Rechtsbeziehungen zwischen Zeitmechanik und dem Auftraggeber und liegen somit ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und des SaaS-Vertrages werden dem Auftraggeber schriftlich (Textform genügt) bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht. Zeitmechanik weist den Auftraggeber in der Mitteilung auf die Bedeutung des Schweigens besonders hin. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Das gilt auch für das Abweichen vom Textformerfordernis.
Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Zeitmechanik nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Zeitmechanik in das Angebot integriert oder sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden nur dann wirksam, wenn diese von Zeitmechanik mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z. B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Zeitmechanik der Einbeziehung ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z. B. „Es gelten unsere AGB.“).
Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen, etwaigen Preislisten und dem SaaS-Vertrag gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile automatisch ab. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Zeitmechanik und des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von Zeitmechanik vor.
Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
Angebot durch Zeitmechanik. Angebote von Zeitmechanik an den Auftraggeber, z. B. in Form eines individuellen Angebots oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.
Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Zeitmechanik gebunden.
Annahme durch Zeitmechanik. Der Vertrag kommt immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Zeitmechanik zustande. Die Annahme hat grundsätzlich in Textform, z. B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Zeitmechanik durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen wird (z. B. Freischaltung des Zugangs). Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet werden, gelten Erklärungen, welche an Werktagen zwischen 8:00 und 16:00 Uhr (CET) abgegeben werden, als am selben Tag; Erklärungen außerhalb dieser Zeiten als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr (CET) zugegangen.
Informationen für Vertragsabschlüsse. Die in § 312i Abs. 1 BGB sowie § 5 DDG (vormals § 5 TMG) normierten Informations- und Gestaltungspflichten werden, soweit gegenüber Unternehmern gesetzlich abdingbar, abbedungen.
Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von Zeitmechanik.
Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Zeitmechanik. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z. B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Zeitmechanik eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der Leistungsbeschreibung hat Zeitmechanik Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Zeitmechanik berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
Fremdleistungen / Third Party Products. Zeitmechanik ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder bei der Erbringung Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter einzusetzen.
Vereinbarte Fremdleistungen. Wenn die Leistungen von Zeitmechanik vereinbarungsgemäß konkret festgelegte Leistungen Dritter beinhalten, besteht die vertragliche Verpflichtung von Zeitmechanik ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung. Als vereinbarte Fremddienstleister bzw. Third Party Products gelten insbesondere:
Integration durch den Kunden. Sofern der Auftraggeber im Rahmen des Hostings durch Zeitmechanik Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter verarbeitet bzw. integriert, ist Zeitmechanik bezüglich dieser Leistungen, Produkte, Daten und Rechte nur Hostprovider.
Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist Zeitmechanik berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Termine und Fristen. Von Zeitmechanik angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Vertragslaufzeit. Sofern nicht abweichend vereinbart, wird der SaaS-Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Beendigung des Vertragsverhältnisses. Bei Beendigung oder Ablauf des Vertragsverhältnisses wird Zeitmechanik den Zugang des Auftraggebers zum Service Zeitmechanik beenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm benötigten Daten vor Vertragsende selbst zu exportieren, soweit die Software eine Exportfunktion bereitstellt. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Vertragsende ist Zeitmechanik – vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten – berechtigt, die Daten des Auftraggebers zu löschen.
Beendigung aus wichtigem Grund. Zeitmechanik ist berechtigt, das Vertragsverhältnis sowie den Zugang jederzeit aus wichtigem Grund zu beenden. Einen wichtigen Grund stellen insbesondere nachstehende Vertrags- sowie Pflichtverletzungen dar:
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Zeitmechanik oder deren Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des Ereignisses zuzüglich der Dauer der notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Zeitmechanik den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat Zeitmechanik unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Zudem hat er die Systemvoraussetzungen für den Einsatz des Service Zeitmechanik einzuhalten.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung entstehen, und insbesondere auch für den dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Zeitmechanik deshalb die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Zeitmechanik unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung zu unterbrechen und andere Leistungen einzuschieben, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird Zeitmechanik von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Zeitmechanik von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und bei der Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen. Sollte Zeitmechanik eine Meldung erhalten, dass die zur Verfügung gestellten Daten geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen, behält sich Zeitmechanik das Recht vor, den Service sofort auszusetzen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Umfang der Prüfpflichten von Zeitmechanik. Zeitmechanik hat die Leistungen so auszuführen, dass die erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind. Zeitmechanik trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung entstehen.
Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht, selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen Zeitmechanik bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Lizenzumfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers.
Bei individuell für den Auftraggeber erstellten Zusatzfunktionen und Zusatzmodulen, welche einen Zusammenhang zum Service Zeitmechanik aufweisen, erhält der Auftraggeber ein nicht exklusives Recht zur Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen während der Vertragslaufzeit.
Rechte Dritter. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von Zeitmechanik oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen einzuhalten.
Open Source. Soweit die Leistungen auf Open-Source-Lizenzen aufbauen, welche zwingend voraussetzen, dass darauf aufbauende Werke ebenfalls Open Source sind, ist Zeitmechanik berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Werke ohne Rückfrage als Open Source zu veröffentlichen.
Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat Zeitmechanik auch keine Verpflichtung, diese aufzubewahren.
Kontrollrecht. Zeitmechanik ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen laufend durch technische Maßnahmen zu kontrollieren und die dazu notwendigen Daten, wie z. B. Gerätedaten, Usernamen oder Logindaten, an ein Überwachungssystem zu übermitteln. Zeitmechanik ist zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet, ist nicht berechtigt, die Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten unmittelbar nach der Lizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu löschen.
Referenz. Zeitmechanik ist berechtigt, vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
Standard-Service-Level. Dieses Service-Level-Agreement definiert das Standard-Service-Level von Zeitmechanik. Soweit keine darüber hinausgehenden Service- und Wartungsleistungen oder Ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet.
Schulungen / Beratungen. Nicht unter diese Service-Level-Vereinbarung fällt die Abhaltung von Schulungen, also umfangreicheren oder laufend wiederkehrenden Erklärungen aufgrund von Wissensdefiziten seitens des Auftraggebers, oder individuelle Beratung. Diese können jedoch getrennt kostenpflichtig beauftragt werden. Eine einmalige Ersteinweisung bei Inbetriebnahme kann im gewählten Tarif enthalten sein; maßgeblich ist die jeweilige Leistungsbeschreibung.
Fremdanwendungen. Zeitmechanik bietet keinen Support und/oder Beratungsdienstleistungen für Fremdanwendungen, z. B. integrierte Third-Party-Produkte, an.
Hilfeseiten / Dokumentation. Zeitmechanik bietet Lösungen für häufige Fragen zum Service Zeitmechanik. Der Auftraggeber ist verpflichtet, insbesondere bei Fragen zu Funktionen zunächst diese Form des Supports zu nutzen.
Kommunikation. Die Kommunikation mit Zeitmechanik erfolgt ausschließlich schriftlich via E-Mail support@zeitmechanik.net.
Servicezeiten. Die Servicezeiten von Zeitmechanik sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr (CET), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Deutschland.
Sprachen. Die Kommunikation mit Zeitmechanik kann in deutscher Sprache erfolgen.
Wartungsintervalle. Wartungsintervalle werden für regelmäßige planmäßige und außerplanmäßige Wartungsarbeiten an den Systemen von Zeitmechanik und seinen Lieferanten benötigt, die zur Sicherstellung des laufenden Betriebs und zur Durchführung von Updates oder Verbesserungen erforderlich sind. Updates erfolgen in keinen regelmäßig wiederkehrenden oder zeitlich fixierten Wartungsintervallen. In der Regel werden Systemwartungen, die eine vorübergehende Serviceunterbrechung erfordern, nach Möglichkeit in der Zeit durchgeführt, die für die Auftraggeber die geringsten Auswirkungen hat.
Information und Deployment. Zeitmechanik wird den Auftraggeber so bald wie möglich über die geplante Systemwartung informieren und dabei die voraussichtliche Dauer der Serviceunterbrechung und den Zeitpunkt angeben. Aufgaben, die keine Serviceunterbrechung erfordern, können jederzeit durchgeführt werden.
Außerordentliche Wartung. In dringenden Fällen (Fehlerbehebung, Verhinderung von akut drohenden Angriffen etc.) ist eine Wartung auch ohne vorherige Information des Auftraggebers möglich.
Weiterentwicklung. Der Service Zeitmechanik sowie die dahinterstehende Infrastruktur werden laufend technisch und inhaltlich weiterentwickelt. Dabei ist Zeitmechanik sowohl berechtigt, neue Funktionen, Formate und Inhalte einzuführen, als auch bestehende zu verändern oder einzustellen. Zeitmechanik wird den Auftraggeber über jede wesentliche Änderung oder Einstellung des Serviceangebots zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren.
Individuelle Anpassungen für einzelne Auftraggeber sind nach Rücksprache und Zustimmung von Zeitmechanik bei Übernahme der Entwicklungskosten sowie der zusätzlichen Infrastrukturkosten möglich. Soweit Anregungen des Auftraggebers aufgegriffen und umgesetzt werden, überträgt der Auftraggeber eventuelle damit verbundene Rechte umfassend, aber nicht exklusiv, an Zeitmechanik.
Updates / Upgrades. Soweit Zeitmechanik bestehende Module mit neuen oder geänderten Funktionen ausstattet oder neue Module entwickelt, ist Zeitmechanik nach eigenem Ermessen berechtigt, diese Module als kostenlose oder kostenpflichtige Zusatzoption anzubieten.
Systemvoraussetzungen. Im Rahmen der Weiterentwicklung sowie der Einführung neuer Funktionen und Module ist es möglich, dass sich die Systemvoraussetzungen zur Verwendung der Leistungen ändern. Diese Änderungen kann der Auftraggeber erfragen.
Fehlerklassen. Die Parteien vereinbaren die nachstehenden Fehlerklassen für die Klassifikation von Fehlern:
Reporting. Wenn der Auftraggeber fehlerhaftes Verhalten entdeckt, ist dies Zeitmechanik unverzüglich via support@zeitmechanik.net zu melden. Die Meldung hat eine Problembeschreibung inklusive Betriebssystem samt Version sowie Modellbezeichnung des Geräts, den Zeitpunkt des Auftretens, die betroffenen Komponenten, die Rahmenbedingungen, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie nach Möglichkeit einen Screenshot und/oder ein Video zu enthalten.
Reaktions- und Behebungszeit. Als angemessene Reaktionszeit bis zum Beginn der Fehlerbehebung bzw. der Schadensaufarbeitung gilt ein Zeitraum von 24 Stunden bei Fehlern der Klasse 1, 72 Stunden bei Klasse 2, 4 Wochen bei Klasse 3 und 8 Wochen bei Klasse 4. Die Zeiten beziehen sich auf die Servicezeiten von Zeitmechanik. Die Fehlerbehebung hat unter Einsatz angemessener Ressourcen zu erfolgen und ist ohne unnötigen Aufschub bis zum Abschluss fortzusetzen.
Garantierte Uptime. Soweit die Leistungen von Zeitmechanik das Hosting von Anwendungen beinhalten, schuldet Zeitmechanik eine Verfügbarkeit von 99 %, bezogen auf das Kalenderjahr.
Zulässige Nichtverfügbarkeit. Zeiten, in denen die Services in einem Monat wegen geplanter Wartungsarbeiten nicht verfügbar sind, und Zeiten, in denen die Services aufgrund von Umständen außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Zeitmechanik nicht verfügbar sind, gelten als zulässige Nichtverfügbarkeit. Als geplante Wartungsarbeit zählt die am längsten andauernde Wartungsarbeit eines Monats, über welche der Auftraggeber zumindest fünf Tage im Voraus informiert wurde.
Außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Zeitmechanik liegen insbesondere: höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, zivile Unruhen, Terrorakte, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Angriffe, Ausfälle oder Verzögerungen bei der Telekommunikation, beim Internet-Service-Provider oder bei den Hosting-Einrichtungen, die sich nicht im Besitz von Zeitmechanik befinden.
Tatsächliche Uptime. Die Basis für die Berechnung der tatsächlichen Uptime ist die Gesamtzeit minus der zulässigen Nichtverfügbarkeit.
Unterschreitungen. Für den Fall, dass die prozentuelle tatsächliche Uptime die garantierte Uptime unterschreitet, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Gutschrift des doppelten Prozentbetrags der tatsächlichen Unterschreitung zu fordern. Dieser Prozentbetrag wird von der laufenden Grundgebühr des betroffenen Abrechnungszeitraums in Abzug gebracht.
Monitoring. Zeitmechanik hat ein eigenes Monitoring-System zur Überwachung der Serviceleistungen eingerichtet. Das Monitoring verschickt 24/7 Benachrichtigungen an Administratoren von Zeitmechanik bei wichtigen Infrastruktur-Meldungen. Zeitmechanik hat ein großes Bestreben, etwaige Ausfälle umgehend zu beheben.
Sonstige Sicherheitsvorkehrungen. Um die Systeme sowie die gespeicherten Datensätze vor einem unbefugten Zugriff Dritter bestmöglich zu schützen, trifft Zeitmechanik angemessene Vorkehrungen nach dem Stand der Technik, welche dem Auftraggeber nach Rückfrage übermittelt werden können.
Gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Soweit Zeitmechanik im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, handelt Zeitmechanik als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 28 DSGVO; der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher. Die Einzelheiten regeln die Parteien in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der als Anlage zum Lizenz- bzw. Hauptvertrag geschlossen wird. Der AVV enthält insbesondere Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorien betroffener Personen und Daten, die Weisungsbindung, die Regelungen zu Sub-Auftragsverarbeitern, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Kontroll-, Melde- und Löschpflichten. Der AVV geht diesen AGB in allen Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten vor.
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM). Zeitmechanik trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik (Art. 32 DSGVO). Die konkreten Maßnahmen sind als Anlage 3 zum AVV dokumentiert und werden dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Sub-Auftragsverarbeiter. Zeitmechanik ist zur Beauftragung von Unterauftragnehmern nach Maßgabe des AVV berechtigt. Die jeweils aktuelle Liste der eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter kann jederzeit unter www.zeitmechanik.net/partner eingesehen werden.
Daten aus diesem Vertrag. Im Rahmen der Bereitstellung des Service Zeitmechanik, einer etwaigen Lizenzkontrolle sowie der Produktoptimierung erhebt Zeitmechanik gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Daten des Auftraggebers sowie dessen Mitarbeiter in Form von Informationen über die Datennutzung, Systemstatistik, Computer- und Netzwerkdaten. Darüber hinaus erfolgt eine Verarbeitung zum Zweck der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (beispielsweise Rechnungslegung). Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet Zeitmechanik personenbezogene Daten zur Dokumentation der Geschäftsbeziehung.
Verpflichtende Datenbereitstellung. Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber die zur Vertragserfüllung benötigten Daten jedoch vor Vertragsabschluss nicht zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass Zeitmechanik kein Angebot unterbreiten kann bzw. kein Vertragsabschluss zustande kommt.
Speicherdauer. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (insbesondere §§ 147 AO, 257 HGB) für zumindest die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. Sofern kein Vertragsabschluss erfolgte, werden die Daten zum Zweck der Dokumentation der Geschäftsbeziehung für voraussichtlich zwölf Monate aufbewahrt.
Weitergabe. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe erfolgt insbesondere an wirtschaftstypische Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte bzw. nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Weltweite Verarbeitung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers erfolgt – sofern möglich – ausschließlich in der Europäischen Union bzw. in Deutschland.
Widerspruchsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden seine Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.
Betroffenenrechte. Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Geschäftsgeheimnisse. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, die von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist.
Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von Zeitmechanik verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei den Services insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oder relevanter Teile ergibt, und sicherheitsrelevante Daten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.
Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von Zeitmechanik abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt zwölf (12) Monate über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von drei (3) Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters zu bezahlen.
Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Zeitmechanik bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer.
Abrechnungsmodus. Wiederkehrende Entgelte (z. B. laufende Lizenz- und Supportkosten) werden, sofern nicht anders vereinbart, quartalsweise im Voraus abgerechnet; die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des jeweiligen Quartals. Verbrauchsabhängige Entgelte (z. B. SMS-Versand) werden nachträglich mit der Folgerechnung abgerechnet. Individualleistungen werden nach Aufwand oder zu vereinbarten Festpreisen abgerechnet.
Abrechnung nach Pauschale. Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.
Abrechnung nach Aufwand. Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.
Zusatzleistungen. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
Teilleistungen. Zeitmechanik ist berechtigt, Teilleistungen abzurechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.
Kostenvorschuss. Zeitmechanik ist berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen, im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit vorab Kostenvorschüsse in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.
Gutschriften bei Unterschreitung der Verfügbarkeit. Wenn der Auftraggeber im Fall der Unterschreitung der garantierten Verfügbarkeit eine Gutschrift wünscht, hat er diese bei sonstigem Verfall des Anspruchs binnen 60 Tagen ab Bekanntwerden via der Support-E-Mail-Adresse anzufordern und die Aufrechnung mit der Grundgebühr der nächsten Rechnung zu erklären. Eine andere Verwendung der Gutschrift ist ausgeschlossen.
Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung ist Zeitmechanik berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen. Auch sonst ist Zeitmechanik berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von Zeitmechanik beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.
Vorzeitige Beendigung durch den Auftraggeber. Kündigt der Auftraggeber einen Werk- bzw. Projektauftrag aus einem nicht von Zeitmechanik zu vertretenden Grund vorzeitig, so behält Zeitmechanik den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Zeitmechanik muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der vorzeitigen Beendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen wird (§ 648 BGB).
Fälligkeit. Die Rechnungen von Zeitmechanik sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig.
Zahlbarkeit. Die Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Soweit ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, zieht Zeitmechanik den Rechnungsbetrag zu diesem Termin ein; fällt der Fälligkeitstermin auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt der Einzug am nächsten Werktag.
Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen mit der Auftragserteilung zu bezahlen.
Überweisung. Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.
Sonstige Zahlungsarten. Der Auftraggeber ist berechtigt, alle anderen von Zeitmechanik angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung.
Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Zeitmechanik an den gelieferten Waren als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist Zeitmechanik berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Geltendmachung bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer Zeitmechanik erklärt den Rücktritt ausdrücklich.
Verbot der Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von Zeitmechanik aufzurechnen, außer die Forderung ist unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern geltenden gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Einbringung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere angemessene Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist Zeitmechanik berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung vorübergehend einzustellen (insbesondere Sperrung des Zugangs).
Ratenzahlung. Soweit eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wird, gilt Terminverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
Zulässige Nutzung. Die Nutzung des Service Zeitmechanik, einschließlich aller durch den Auftraggeber konfigurierten Einstellungen, ist ausschließlich zu Zwecken zulässig, die im Rahmen einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Verantwortung für Inhalte und Daten. Der Auftraggeber ist für sämtliche Inhalte und Daten, die durch seine Nutzung des Service Zeitmechanik eingestellt, verarbeitet oder verbreitet werden, allein verantwortlich und haftet insoweit in vollem Umfang gegenüber Dritten und Zeitmechanik.
Verantwortung für sensible Daten. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass er sorgfältig darauf achten muss, welche Informationen er im System hinterlegt. Bei sensiblen Prozessen ist der Auftraggeber verpflichtet, geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Vergabe individueller Zugänge, sichere Passwörter) vorzusehen.
Zusatzbedingungen für Partner. Für Auftraggeber, die den Service Zeitmechanik im Rahmen einer Partnerschaft nutzen, gelten ergänzend die jeweils vereinbarten Partnerbedingungen.
Klassischer Werkvertrag. Im Fall von klassischen Werkleistungen haftet Zeitmechanik für die Zielerreichung.
Zukauf von Ressourcen. Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. Zeitmechanik haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.
Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen eingreift oder undokumentierte oder nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand, z. B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Rügeverpflichtung. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder etwaige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als abgenommen, sofern es sich nicht um wesentliche Mängel handelt. Verdeckte Mängel sind binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Die Rüge hat den Mangel detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben.
Gewährleistung. Bei Leistungen auf Basis dieses SaaS-Vertrages hat der Auftraggeber ein Recht auf Mangelbehebung gemäß dem in diesem Vertrag implementierten Service-Level. Bei Leistungen, welche nicht auf Basis dieses Vertrages geschlossen wurden, wird das Recht auf Gewährleistung und Gewährleistungs-Regress auf zwölf (12) Monate ab Übergabe beschränkt.
Zeitmechanik leistet bei Mängeln zunächst Nacherfüllung; die Art der Nacherfüllung wählt Zeitmechanik. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Durch die Behebung eines Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
Garantie. Soweit Leistungsteile über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z. B. Herstellergarantie).
Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Zeitmechanik haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Haftungshöchstbetrag. Soweit die Haftung nach dem vorstehenden Absatz begrenzt ist, ist sie der Höhe nach auf die Höhe eines Quartalsumsatzes mit dem Auftraggeber begrenzt. Maßgeblich ist der durchschnittliche Quartalsumsatz der letzten vier Quartale vor dem schadensauslösenden Ereignis. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden.
Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet Zeitmechanik nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre, soweit ein Export der Daten technisch möglich ist.
Aktualisierungspflicht. Eine gesetzliche Aktualisierungspflicht gemäß §§ 327f, 475b, 434 BGB besteht gegenüber Unternehmern nicht; maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Updates gemäß Abschnitt „Weiterentwicklung und Updates“.
Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Zeitmechanik ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Nachfrist. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn er Zeitmechanik schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von Zeitmechanik. Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechte Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist die verschuldensabhängige Haftung auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen.
Haftung bei Integration durch den Kunden. Zeitmechanik trifft für Fremdleistungen, welche durch den Kunden integriert wurden, keine Haftung. Sollte Zeitmechanik über die Rechtswidrigkeit dieser Fremdleistungen informiert werden, ist Zeitmechanik berechtigt, diese zu deaktivieren bzw. zu löschen bzw. den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Kunde stellt Zeitmechanik bezüglich dieser Fremdleistungen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit Zeitmechanik Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt (z. B. im Rahmen einer Testphase), ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und Zeitmechanik ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.
Übertragung und Abtretung. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag – einschließlich des Nutzungszugangs und der im System gespeicherten Daten – nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Zeitmechanik auf Dritte übertragen oder abtreten. Dies gilt insbesondere für die Übertragung des Vertrags oder der Daten auf einen Rechtsnachfolger oder einen Erwerber des Unternehmens; eine solche Übertragung – einschließlich der Weitergabe personenbezogener Daten – bedarf der vorherigen Zustimmung von Zeitmechanik. Zeitmechanik ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen; dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Zeitmechanik und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige Gericht für Düsseldorf vereinbart. Zeitmechanik ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers berechtigt.